BSK IPRG-Schnyder/ Grolimund, N 6b zu Art. 1 IPRG). Gleich verhält es sich mit dem bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein, welches für die Anwendbarkeit das Vorliegen eines Entscheides aus dem je anderen Staat voraussetzt (Art. 1 Abs. 1 Einleitungssatz Abkommen). Verlegt eine Partei nach Fällen eines inländischen Entscheides (oder Entscheidsurrogates) den Wohnsitz ins Ausland, © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte