Die drei Kernthemen gehen nicht vom gleichen Begriff der Internationalität des Sachverhaltes aus. Es mag sich aufdrängen, diese bei der Suche nach dem anwendbaren Recht und der direkten Zuständigkeit bereits bei ausländischem Wohnsitz einer Partei zu bejahen. Im Bereich der indirekten Zuständigkeit ergibt sich die Auslandsbeziehung aus der Herkunft des zu vollstreckenden Entscheides: Das IPRG ist (neben der ZPO: Art. 335 Abs. 3 ZPO) für die Vollstreckung ausländischer Urteile anwendbar (vgl. Volken, Zürcher Kommentar, 29 zu Art. 1 IPRG, N 23 vor Art. 25-32 IPRG; BSK IPRG-Schnyder/ Grolimund, N 6b zu Art. 1