Diese integrative Gesetzgebung ist ein nicht zwingender Entscheid des Gesetzgebers; die hier am Rande interessierende liechtensteinische Rechtsordnung beispielsweise regelt diese Fragen getrennt (IPR i.e.S: Gesetz über das Internationale Privatrecht, LR 290; Zuständigkeit: Gesetz über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen [Jurisdiktionsnorm, JN, LR 272.0]; Vollstreckung: Gesetz über das Exekutions- und Rechtssicherungsverfahren [Exekutionsordnung, EO, LR 281.0, Art. 52 ff.]). Das IPRG regelt diese Kernfragen einerseits in einem allgemeinen Teil (Art. 2 ff., Art. 13 ff.