Zweitens und Drittens werden (als "IPR i.w.S.") die dem internationalen Zivilverfahrensrecht zugeordneten Fragen der internationalen Zuständigkeit von Behörden bei grenzüberschreitendem Sachverhalt (Entscheidungs- oder direkte Zuständigkeit) und der Vollstreckung ausländischer Entscheidungen im Inland (Anerkennungs- oder indirekte Zuständigkeit) geregelt (Schnyder/ Liatowitsch, Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht, N 8-11, 14-22, 918). Diese integrative Gesetzgebung ist ein nicht zwingender Entscheid des Gesetzgebers;