2. Parteien und Vorinstanz gehen zutreffend von folgender Abfolge anwendbarer Rechtsgrundlagen aus: Staatsvertragliche Bestimmungen gehen dem IPRG vor (Art. 1 Abs. 2 IPRG), das IPRG und staatsvertragliche Bestimmungen wiederum der ZPO (Art. 2 ZPO). Als staatsvertragliche Grundlage kommt im vorliegenden Fall insbesondere das vorzitierte bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein in Frage. Vorab zu klären ist damit, ob das Abkommen anwendbar ist, verneinendenfalls ist die Anwendbarkeit des IPRG zu prüfen. Kommt auch dieses nicht zur Anwendung, wird die zivilprozessuale Frage der Vollstreckungszuständigkeit nach der ZPO zu lösen sein.