339 ZPO ignoriere den Vorrang des Völkerrechts, eine Wahl für einen der Gerichtsstände des Art. 339 Abs. 1 ZPO sei gar nicht erfolgt […]. Liechtenstein gewähre sehr wohl Vollstreckungshilfe, genau dafür bestehe ein entsprechendes Abkommen; den möglichen Vollzug in Liechtenstein zu negieren, reiche für eine Begründung der Notzuständigkeit gemäss Art. 3 IPRG nicht aus […].