Der Gesuchsgegner wendet ein, sein Wohnsitz habe sich nicht nur aus einem bereits stattgefundenen Zivilverfahren zwischen den Parteien, sondern auch aus der Gesuchsantwort ergeben […]. Vorliegend handle es sich nicht um eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis […]. Der Wohnsitz sei jedenfalls von Belang, da er den Sachverhalt zu einem internationalen mache […]. Der Gesuchsgegner sei zwar Patentinhaber, daraus folge aber kein Wohnsitz in X […]. Die Berufung auf Art. 339 ZPO ignoriere den Vorrang des Völkerrechts, eine Wahl für einen der Gerichtsstände des Art. 339 Abs. 1 ZPO sei gar nicht erfolgt […].