Gesuchsgegner als Stockwerkeigentümer betroffen sei; gemäss Stockwerkeigentümer- Reglement sei der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Gemeinschaftsverhältnis am Ort der Liegenschaft gelegen und der Wohnsitz damit irrelevant […]. Der Gesuchsgegner sei nicht nur Stockwerkeigentümer, sondern auch Patentinhaber an den Räumlichkeiten des Cafés; die Angabe, er sei in Liechtenstein wohnhaft, sei falsch […]. Gemäss Art. 339 ZPO habe die Gesuchstellerin die Wahl zwischen drei Vollstreckungsorten, womit sich die Zuständigkeit der Vorinstanz begründen lasse […]. Die Vorrichterin wende Art. 2 IPRG zu Unrecht an; sie hätte auch die Notzuständigkeit gemäss Art.