Gemäss dessen allgemeiner Zuständigkeitsregel (Art. 2 IPRG) sei auf den Wohnsitz abzustellen. Der Gerichtsstand für dingliche Rechte (Art. 97 IPRG) komme nicht zur Anwendung, da es um einen obligatorischen Anspruch gehe, der vertragsrechtliche Gerichtsstand gemäss Art. 112 Abs. 1 IPRG führe wiederum zum Wohnsitz resp. Aufenthaltsort. Ein Anlass, die Notzuständigkeit gemäss Art. 3 IPRG zur Anwendung zu bringen, bestehe nicht. Die schweizerischen Gerichte seien insgesamt nicht zuständig, auf das Gesuch sei deshalb nicht einzutreten […].