von Staatsverträgen vor. Das Fürstentum Liechtenstein habe das einschlägige multilaterale Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ, SR 0.275.12) nicht ratifiziert, das zwischen der Schweiz und Liechtenstein bestehende bilaterale Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheiden und Schiedssprüchen in Zivilsachen (SR 0.276.195.141, "Abkommen") finde keine Anwendung, da dieses nur die Vollstreckung von Entscheiden aus der je anderen Nation beschlage. Es komme deshalb das IPRG zur Anwendung […]. Gemäss dessen allgemeiner Zuständigkeitsregel (Art. 2