1. Die Vorrichterin ging im angefochtenen Entscheid davon aus, der Gesuchsgegner habe seinen Wohnsitz in S/ FL […]. Sie befand, aufgrund der Regelung von Art. 339 Abs. 1 ZPO wäre das angerufene Gericht an sich zuständig […]. Jedoch liege aufgrund des ausländischen Wohnsitzes des Klägers ein internationaler Sachverhalt vor, es gingen der Regelung der ZPO jene des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) resp. von Staatsverträgen vor.