Dies gilt auch, wenn der Gesuchsgegner nach Entstehung eines inländischen Entscheides Wohnsitz im Ausland nimmt. Ist anstelle eines Urteils ein anlässlich des Vermittlungsvorstandes geschlossener Vergleich zu vollstrecken, so ist das Kreisgericht, in dessen Gerichtskreis der betreffende Vermittlungskreis liegt, das zuständige Vollstreckungsgericht i.S.v. Art. 339 Abs. 1 lit. c ZPO (Kantonsgericht, Einzelrichter im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 23. Oktober 2014, BE.2014.33). Ausgangslage (Zusammenfassung):