{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-10-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2014-33_2014-10-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1960&type=1563347022&cHash=6e98de49bd61a751a06314cb05e7f26f", "Checksum": "2efaffc6b6f8d82fd0c4aae96438b051"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2014.33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 23.10.2014 BE.2014.33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 25 ff. IPRG (SR 291); Art. 339 Abs. 1 ZPO (SR 272). Die Regeln des internationalen Privatverfahrensrechts (d.h. des IPRG und der diesem vorgehenden Staatsverträge) kommen bei der Vollstreckung ausländischer Entscheide zur Anwendung. Die örtliche Zuständigkeit zur Vollstreckung eines inländischen Urteils bestimmt sich nach den Regeln der ZPO. Dies gilt auch, wenn der Gesuchsgegner nach Entstehung eines inländischen Entscheides Wohnsitz im Ausland nimmt. Ist anstelle eines Urteils ein anlässlich des Vermittlungsvorstandes geschlossener Vergleich zu vollstrecken, so ist das Kreisgericht, in dessen Gerichtskreis der betreffende Vermittlungskreis liegt, das zuständige Vollstreckungsgericht i.S.v. Art. 339 Abs. 1 lit. c ZPO (Kantonsgericht, Einzelrichter im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 23. Oktober 2014, BE.2014.33)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:34:09", "Checksum": "95906cb5779d721ea526fdba16450261", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 23.10.2014 BE.2014.33\nRegeste:\nArt. 25 ff. IPRG (SR 291); Art. 339 Abs. 1 ZPO (SR 272). Die Regeln des internationalen Privatverfahrensrechts (d.h. des IPRG und der diesem vorgehenden Staatsverträge) kommen bei der Vollstreckung ausländischer Entscheide zur Anwendung. Die örtliche Zuständigkeit zur Vollstreckung eines inländischen Urteils bestimmt sich nach den Regeln der ZPO. Dies gilt auch, wenn der Gesuchsgegner nach Entstehung eines inländischen Entscheides Wohnsitz im Ausland nimmt. Ist anstelle eines Urteils ein anlässlich des Vermittlungsvorstandes geschlossener Vergleich zu vollstrecken, so ist das Kreisgericht, in dessen Gerichtskreis der betreffende Vermittlungskreis liegt, das zuständige Vollstreckungsgericht i.S.v. Art. 339 Abs. 1 lit. c ZPO (Kantonsgericht, Einzelrichter im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 23. Oktober 2014, BE.2014.33).\n\nGewerberaumes im Zusammenhang stehen. Ungeachtet der Frage, ob es sich dabei\nnun um eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis oder nur eine obligatorische\nVerpflichtung handelt und auch unabhängig davon, wie genau die\nVollstreckungsmassnahmen zu gestalten sind, werden diese klarerweise am Ort dieser\nLiegenschaft zu treffen sein. Die Gemeinde X, in welcher die Liegenschaft sich\nbefindet, gehört dem Gerichtskreis der Vorinstanz an; ihre örtliche Zuständigkeit ergibt\nsich somit ebenfalls aus Art. 339 Abs. 1 lit. b ZPO.\n\n5. Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Vorrichterin ergibt sich aus Art. 4\nund 339 Abs. 2 ZPO i.V. m. Art. 6 Abs. 1 lit. a EG-ZPO.\n\n6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene\nNichteintretensentscheid aufzuheben.\n\n[Die Angelegenheit wird, da nicht spruchreif, an die Vorinstanz zurückgewiesen.]\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7\n"}