{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-10-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2014-33_2014-10-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1960&type=1563347022&cHash=6e98de49bd61a751a06314cb05e7f26f", "Checksum": "2efaffc6b6f8d82fd0c4aae96438b051"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2014.33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 23.10.2014 BE.2014.33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 25 ff. IPRG (SR 291); Art. 339 Abs. 1 ZPO (SR 272). Die Regeln des internationalen Privatverfahrensrechts (d.h. des IPRG und der diesem vorgehenden Staatsverträge) kommen bei der Vollstreckung ausländischer Entscheide zur Anwendung. Die örtliche Zuständigkeit zur Vollstreckung eines inländischen Urteils bestimmt sich nach den Regeln der ZPO. Dies gilt auch, wenn der Gesuchsgegner nach Entstehung eines inländischen Entscheides Wohnsitz im Ausland nimmt. Ist anstelle eines Urteils ein anlässlich des Vermittlungsvorstandes geschlossener Vergleich zu vollstrecken, so ist das Kreisgericht, in dessen Gerichtskreis der betreffende Vermittlungskreis liegt, das zuständige Vollstreckungsgericht i.S.v. Art. 339 Abs. 1 lit. c ZPO (Kantonsgericht, Einzelrichter im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 23. 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Art. 339 Abs. 1 lit. c ZPO (Kantonsgericht, Einzelrichter im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 23. Oktober 2014, BE.2014.33).\n\nso erhält das Vollstreckungsverfahren damit zwar internationale Besonderheiten (insb.\nZustellungsfragen), der Entscheid verbleibt indessen ein inländischer, dessen\nVollstreckung nicht nach den Voraussetzungen des IPRG erfolgt (beispielhaft\nKellerhals, Berner Kommentar, N 16 zu Art. 339 ZPO). Die von der Vorinstanz für das\nAbkommen korrekt getroffene Feststellung - dass dieses nämlich nur den Fall eines\nausländischen Entscheides durch das inländische Gericht beschlage - trifft in anderen\nWorten auch für das IPRG zu. Die von der Vorinstanz diskutierten Art. 2, 97, 112 und 3\nIPRG betreffen Fragen der direkten Zuständigkeit, d.h. wären anwendbar, wenn nicht\ndas Vollstreckungs-, sondern das die materiell zu klärenden Fragen behandelnde\nHauptverfahren geführt würde. Die Vorinstanz hatte die Zuständigkeit mithin nach den\nRegeln der ZPO zu entscheiden.\n\n3. Der vor dem Vermittler abgeschlossene Vergleich gilt als Urteilssurrogat und ist wie\nein gerichtlicher Entscheid der Vollstreckung nach Art. 335 ff. ZPO zugänglich\n(Leuenberger/ Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St.\nGallen, N 4.a zu Art. 143 ZPO/SG; BK-Kellerhals, N 15, 17 zu Art. 335 ZPO).\n\nDie Frage der Vollstreckbarkeit wurde durch die Vorinstanz nicht geprüft. Der Vergleich\nweist eine Vollstreckbarkeitserklärung vom 7. April 2011 aus […]. Ob der\nGesuchsgegner die am 8. Dezember 2010 geltend gemachten Willensmängel […] in\ntauglicher Form durchgesetzt hat (vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 4.b zu Art.\n143 ZPO/SG), ist nicht erkennbar. Zumal es sich bei der Vollstreckbarerklärung um eine\nöffentliche Urkunde handelt, die bis zum Nachweis der Unrichtigkeit Beweis erbringt\n(BSK ZPO-Droese, N 26 zu Art. 336 ZPO), obläge dem Gesuchsgegner der Nachweis\nhierfür. Aufgrund der zeitlichen Abfolge (die Vollstreckbarerklärung erfolgte nach\nGeltendmachung der Willensmängel) und dessen, dass die Geltendmachung der\nWillensmängel in einem Prozess vor dem Gericht erfolgte, welches später die\nVollstreckbarkeit erklärte, kann dieser Nachweis nicht ohne weitere Beweise als\nerbracht angesehen werden.\n\n4. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 339 Abs. 1 ZPO zwingend, aber alternativ, das\nGericht am Wohnsitz oder Sitz der unterlegenen Partei (lit. a), am Ort der zu treffenden\nMassnahme (lit. b) oder am Ort der Urteilsfällung (lit. c).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\na) Zutreffend ist - wie der Gesuchsgegner ausführt -, dass somit der Gesuchstellerin\ndie Wahl offen steht, welchen der drei Gerichtsstände sie anruft (BSK ZPO-Droese, N 7\nzu Art. 339 ZPO). Weder aus dem Gesetzestext noch aus der angerufenen\nKommentarstelle ergäbe sich, dass im Sinne einer Eintretensvoraussetzung\nausdrücklich die Wahl einer der Alternativen erklärt werden müsste. Soweit der\nGesuchsgegner mit einer entsprechenden Bemerkung ([…] \"Eine solche Wahl wurde\nmit Gesuch vom 17. Oktober 2013 nicht getroffen\") bemängeln will, die Gesuchstellerin\nhabe die örtliche Zuständigkeit nicht näher begründet, ist dem zwar zuzustimmen […];\njedoch ist die Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen und solange sich diese\naufgrund des Sachvortrages unter die eine Zuständigkeit begründenden Tatbestände\neinordnen lässt, gereicht der Gesuchstellerin diese Vernachlässigung der\nMitwirkungspflicht nicht zum Nachteil.\n\nb) Der Gesuchsgegner vertritt die Auffassung, die Zuständigkeit lasse sich nur\naufgrund des Art. 339 Abs. 1 lit. c begründen, wenn er in der Schweiz, aber nicht im\nGerichtskreis Y Wohnsitz habe […].\n\nDie einzelnen Gerichtsstände sind als voneinander unabhängige Alternativen\naufgeführt. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Anrufung der Tatbestände\ngemäss lit. b und c vom Wohnsitz des Gesuchsgegners abhängig sein sollte; im\nGegenteil drängt sich deren Anrufung gerade auf, wenn sich mit dem Wohnsitz keine\n(zweckmässige) örtliche Zuständigkeit begründen liesse (BK-Kellerhals, N 16 zu Art.\n339 ZPO).\n\nc) Der Vergleich als zu vollstreckendes Urteilssurrogat wurde im Vermittlerkreis Y\ngeschlossen, mithin am \"Ort\" der Vorinstanz als örtlich zuständiges erstinstanzliches\nGericht (sinngemäss BK-Kellerhals, N 18 zu Art. 339 ZPO; die Einschränkung, dass das\nGericht tatsächlich angerufen worden sein musste, lässt sich entgegen BSK ZPO-\nDroese, N 6 zu Art. 339 ZPO dem Gesetzeswortlaut gerade bei zu vollstreckenden\nVergleichen nicht entnehmen). Die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz ergibt sich\ndamit aus Art. 339 Abs. 1 lit. c ZPO ohne weiteres.\n\nDer Vergleich enthält zu Lasten des Gesuchsgegners vor allem Handlungs- und\nUnterlassungsverpflichtungen, welche mit der Nutzung des ihm gehörenden\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}