{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-10-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2014-33_2014-10-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1960&type=1563347022&cHash=6e98de49bd61a751a06314cb05e7f26f", "Checksum": "2efaffc6b6f8d82fd0c4aae96438b051"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2014.33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 23.10.2014 BE.2014.33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 25 ff. IPRG (SR 291); Art. 339 Abs. 1 ZPO (SR 272). Die Regeln des internationalen Privatverfahrensrechts (d.h. des IPRG und der diesem vorgehenden Staatsverträge) kommen bei der Vollstreckung ausländischer Entscheide zur Anwendung. Die örtliche Zuständigkeit zur Vollstreckung eines inländischen Urteils bestimmt sich nach den Regeln der ZPO. Dies gilt auch, wenn der Gesuchsgegner nach Entstehung eines inländischen Entscheides Wohnsitz im Ausland nimmt. Ist anstelle eines Urteils ein anlässlich des Vermittlungsvorstandes geschlossener Vergleich zu vollstrecken, so ist das Kreisgericht, in dessen Gerichtskreis der betreffende Vermittlungskreis liegt, das zuständige Vollstreckungsgericht i.S.v. Art. 339 Abs. 1 lit. c ZPO (Kantonsgericht, Einzelrichter im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 23. 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Art. 339 Abs. 1 lit. c ZPO (Kantonsgericht, Einzelrichter im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 23. Oktober 2014, BE.2014.33).\n\nDer Gesuchsgegner wendet ein, sein Wohnsitz habe sich nicht nur aus einem bereits\nstattgefundenen Zivilverfahren zwischen den Parteien, sondern auch aus der\nGesuchsantwort ergeben […]. Vorliegend handle es sich nicht um eine Streitigkeit aus\ndem Gemeinschaftsverhältnis […]. Der Wohnsitz sei jedenfalls von Belang, da er den\nSachverhalt zu einem internationalen mache […]. Der Gesuchsgegner sei zwar\nPatentinhaber, daraus folge aber kein Wohnsitz in X […]. Die Berufung auf Art. 339 ZPO\nignoriere den Vorrang des Völkerrechts, eine Wahl für einen der Gerichtsstände des\nArt. 339 Abs. 1 ZPO sei gar nicht erfolgt […]. Liechtenstein gewähre sehr wohl\nVollstreckungshilfe, genau dafür bestehe ein entsprechendes Abkommen; den\nmöglichen Vollzug in Liechtenstein zu negieren, reiche für eine Begründung der\nNotzuständigkeit gemäss Art. 3 IPRG nicht aus […].\n\n2. Parteien und Vorinstanz gehen zutreffend von folgender Abfolge anwendbarer\nRechtsgrundlagen aus: Staatsvertragliche Bestimmungen gehen dem IPRG vor (Art. 1\nAbs. 2 IPRG), das IPRG und staatsvertragliche Bestimmungen wiederum der ZPO\n(Art. 2 ZPO). Als staatsvertragliche Grundlage kommt im vorliegenden Fall\ninsbesondere das vorzitierte bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und\nLiechtenstein in Frage. Vorab zu klären ist damit, ob das Abkommen anwendbar ist,\nverneinendenfalls ist die Anwendbarkeit des IPRG zu prüfen. Kommt auch dieses nicht\nzur Anwendung, wird die zivilprozessuale Frage der Vollstreckungszuständigkeit nach\nder ZPO zu lösen sein.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDas Internationale Privatrecht (IPR) legt fest, wie und in welchem Umfang der Tatsache\nRechnung zu tragen ist, dass ein Sachverhalt zu mehr als einer Rechtsordnung Bezüge\naufweist. In der zentralen schweizerischen Kodifikation des IPR - dem IPRG - werden\ndiesbezüglich drei Hauptthemenkreise geregelt. Das ist zum ersten die Frage nach dem\nanwendbaren Recht bei Sachverhalten mit internationalem Bezug (\"IPR i.e.S\").\nZweitens und Drittens werden (als \"IPR i.w.S.\") die dem internationalen\nZivilverfahrensrecht zugeordneten Fragen der internationalen Zuständigkeit von\nBehörden bei grenzüberschreitendem Sachverhalt (Entscheidungs- oder direkte\nZuständigkeit) und der Vollstreckung ausländischer Entscheidungen im Inland\n(Anerkennungs- oder indirekte Zuständigkeit) geregelt (Schnyder/ Liatowitsch,\nInternationales Privat- und Zivilverfahrensrecht, N 8-11, 14-22, 918). Diese integrative\nGesetzgebung ist ein nicht zwingender Entscheid des Gesetzgebers; die hier am\nRande interessierende liechtensteinische Rechtsordnung beispielsweise regelt diese\nFragen getrennt (IPR i.e.S: Gesetz über das Internationale Privatrecht, LR 290;\nZuständigkeit: Gesetz über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der\nGerichte in bürgerlichen Rechtssachen [Jurisdiktionsnorm, JN, LR 272.0];\nVollstreckung: Gesetz über das Exekutions- und Rechtssicherungsverfahren\n[Exekutionsordnung, EO, LR 281.0, Art. 52 ff.]). Das IPRG regelt diese Kernfragen\neinerseits in einem allgemeinen Teil (Art. 2 ff., Art. 13 ff. und Art. 25 ff. IPRG), sowie in\nden besonderen Bestimmungen (Art. 33 ff. IPRG) spezifisch für die einzelnen\nRechtsgebiete.\n\nDie drei Kernthemen gehen nicht vom gleichen Begriff der Internationalität des\nSachverhaltes aus. Es mag sich aufdrängen, diese bei der Suche nach dem\nanwendbaren Recht und der direkten Zuständigkeit bereits bei ausländischem\nWohnsitz einer Partei zu bejahen. Im Bereich der indirekten Zuständigkeit ergibt sich\ndie Auslandsbeziehung aus der Herkunft des zu vollstreckenden Entscheides: Das\nIPRG ist (neben der ZPO: Art. 335 Abs. 3 ZPO) für die Vollstreckung ausländischer\nUrteile anwendbar (vgl. Volken, Zürcher Kommentar, 29 zu Art. 1 IPRG, N 23 vor Art.\n25-32 IPRG; BSK IPRG-Schnyder/ Grolimund, N 6b zu Art. 1 IPRG). Gleich verhält es\nsich mit dem bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein, welches\nfür die Anwendbarkeit das Vorliegen eines Entscheides aus dem je anderen Staat\nvoraussetzt (Art. 1 Abs. 1 Einleitungssatz Abkommen). Verlegt eine Partei nach Fällen\neines inländischen Entscheides (oder Entscheidsurrogates) den Wohnsitz ins Ausland,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}