{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-10-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2014-33_2014-10-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1960&type=1563347022&cHash=6e98de49bd61a751a06314cb05e7f26f", "Checksum": "2efaffc6b6f8d82fd0c4aae96438b051"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2014.33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 23.10.2014 BE.2014.33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 25 ff. IPRG (SR 291); Art. 339 Abs. 1 ZPO (SR 272). Die Regeln des internationalen Privatverfahrensrechts (d.h. des IPRG und der diesem vorgehenden Staatsverträge) kommen bei der Vollstreckung ausländischer Entscheide zur Anwendung. Die örtliche Zuständigkeit zur Vollstreckung eines inländischen Urteils bestimmt sich nach den Regeln der ZPO. Dies gilt auch, wenn der Gesuchsgegner nach Entstehung eines inländischen Entscheides Wohnsitz im Ausland nimmt. Ist anstelle eines Urteils ein anlässlich des Vermittlungsvorstandes geschlossener Vergleich zu vollstrecken, so ist das Kreisgericht, in dessen Gerichtskreis der betreffende Vermittlungskreis liegt, das zuständige Vollstreckungsgericht i.S.v. Art. 339 Abs. 1 lit. c ZPO (Kantonsgericht, Einzelrichter im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 23. 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Art. 339 Abs. 1 lit. c ZPO (Kantonsgericht, Einzelrichter im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 23. Oktober 2014, BE.2014.33).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2014.33\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 23.10.2014\nEntscheiddatum: 23.10.2014\n\nEntscheid Kantonsgericht, 23.10.2014\nArt. 25 ff. IPRG (SR 291); Art. 339 Abs. 1 ZPO (SR 272). Die Regeln des\ninternationalen Privatverfahrensrechts (d.h. des IPRG und der diesem\nvorgehenden Staatsverträge) kommen bei der Vollstreckung ausländischer\nEntscheide zur Anwendung. Die örtliche Zuständigkeit zur Vollstreckung\neines inländischen Urteils bestimmt sich nach den Regeln der ZPO. Dies gilt\nauch, wenn der Gesuchsgegner nach Entstehung eines inländischen\nEntscheides Wohnsitz im Ausland nimmt. Ist anstelle eines Urteils ein\nanlässlich des Vermittlungsvorstandes geschlossener Vergleich zu\nvollstrecken, so ist das Kreisgericht, in dessen Gerichtskreis der betreffende\nVermittlungskreis liegt, das zuständige Vollstreckungsgericht i.S.v. Art. 339\nAbs. 1 lit. c ZPO (Kantonsgericht, Einzelrichter im Personen-, Erb- und\nSachenrecht, 23. Oktober 2014, BE.2014.33).\n\nAusgangslage (Zusammenfassung):\n\nDie Parteien sind Stockwerkeigentümer in derselben Liegenschaft in der grenznahen\nGemeinde X. Der Gesuchstellerin gehört eine Wohneinheit, welche sie selber bewohnt.\nDer Gesuchsgegner ist Eigentümer eines Gewerberaumes, in welchem ein Gastlokal\nbetrieben wird, früher durch ihn selbst, seit dem Sommer 2010 ist das Lokal\nverpachtet. Der Gesuchsgegner hat seinen Wohnsitz nun im Fürstentum Liechtenstein.\nAnlässlich eines Vermittlungsvorstandes im Jahr 2009 schlossen die Parteien einen\nVergleich ab, in welchem es im Wesentlichen um die Einschränkung von\nLärmimmissionen durch den Gastwirtschaftsbetrieb ging. Im Oktober 2013 stellte die\nGesuchstellerin bei der Vorinstanz ein Gesuch um Vollstreckung des Vergleichs. Die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVorinstanz verneinte ihre örtliche resp. internationale Zuständigkeit und trat auf das\nGesuch nicht ein.\n\nErwägungen (Auszug)\n\nIII.\n\n1. Die Vorrichterin ging im angefochtenen Entscheid davon aus, der Gesuchsgegner\nhabe seinen Wohnsitz in S/ FL […]. Sie befand, aufgrund der Regelung von Art. 339\nAbs. 1 ZPO wäre das angerufene Gericht an sich zuständig […]. Jedoch liege aufgrund\ndes ausländischen Wohnsitzes des Klägers ein internationaler Sachverhalt vor, es\ngingen der Regelung der ZPO jene des Bundesgesetzes über das Internationale\nPrivatrecht (IPRG; SR 291) resp. von Staatsverträgen vor. Das Fürstentum\nLiechtenstein habe das einschlägige multilaterale Übereinkommen über die gerichtliche\nZuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden in Zivil- und\nHandelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ, SR 0.275.12) nicht ratifiziert, das\nzwischen der Schweiz und Liechtenstein bestehende bilaterale Abkommen über die\nAnerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheiden und Schiedssprüchen in\nZivilsachen (SR 0.276.195.141, \"Abkommen\") finde keine Anwendung, da dieses nur\ndie Vollstreckung von Entscheiden aus der je anderen Nation beschlage. Es komme\ndeshalb das IPRG zur Anwendung […]. Gemäss dessen allgemeiner\nZuständigkeitsregel (Art. 2 IPRG) sei auf den Wohnsitz abzustellen. Der Gerichtsstand\nfür dingliche Rechte (Art. 97 IPRG) komme nicht zur Anwendung, da es um einen\nobligatorischen Anspruch gehe, der vertragsrechtliche Gerichtsstand gemäss Art. 112\nAbs. 1 IPRG führe wiederum zum Wohnsitz resp. Aufenthaltsort. Ein Anlass, die\nNotzuständigkeit gemäss Art. 3 IPRG zur Anwendung zu bringen, bestehe nicht. Die\nschweizerischen Gerichte seien insgesamt nicht zuständig, auf das Gesuch sei deshalb\nnicht einzutreten […].\n\nDie Gesuchstellerin bemängelt in der Beschwerde, die Vorrichterin gehe einzig\naufgrund der Angaben des Gesuchsgegners von einer ausländischen Adresse aus,\nhabe seine Adresse willkürlich abgeändert […]. Sie übersehe auch, dass der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGesuchsgegner als Stockwerkeigentümer betroffen sei; gemäss Stockwerkeigentümer-\nReglement sei der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Gemeinschaftsverhältnis\nam Ort der Liegenschaft gelegen und der Wohnsitz damit irrelevant […]. Der\nGesuchsgegner sei nicht nur Stockwerkeigentümer, sondern auch Patentinhaber an\nden Räumlichkeiten des Cafés; die Angabe, er sei in Liechtenstein wohnhaft, sei falsch\n[…]. Gemäss Art. 339 ZPO habe die Gesuchstellerin die Wahl zwischen drei\nVollstreckungsorten, womit sich die Zuständigkeit der Vorinstanz begründen lasse […].\nDie Vorrichterin wende Art. 2 IPRG zu Unrecht an; sie hätte auch die Notzuständigkeit\ngemäss Art. 3 IPRG bejahen sollen, da die Vollstreckung vor einem Liechtensteinischen\nGericht nicht zumutbar sei und dort wohl auch nicht stattfinden werde […].\n\n"}