Soweit der hier konkret in Frage stehende, das Schlichtungsverfahren betreffende Fall der Vertretung des Vermieters durch eine Liegenschaftenverwaltung betroffen ist – der in Art. 204 Abs. 3 lit. c ZPO speziell geregelt ist – kommt im Übrigen hinzu, dass wie dargelegt (E. 2/b) nur eine das besondere Mietobjekt auch tatsächlich betreuende Verwaltung als Vertreterin in Frage kommt; anders als in den weiteren in Art. 204 Abs. 3 lit.