Nach dieser Bestimmung bedarf der Beauftragte – im Sinne einer Ausnahmeregelung zu Art. 396 Abs. 2 OR, wonach in einem Auftrag grundsätzlich "auch die Ermächtigung zu den Rechtshandlungen enthalten" ist, welche zu seiner Ausführung gehören – (unter anderem) zum Vergleichsabschluss einer "besonderen Ermächtigung"; vorliegend stellt sich daher die Frage, ob die Vorinstanz anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 12. Februar 2014 ungeachtet dessen von einer zureichenden Vollmacht zum Vergleichsabschluss ausgehen durfte, dass sich diese (nur) aufgrund einer Auslegung des Verwaltungsvertrags ergab. Dazu fällt in Betracht, dass zwar Art.