bbb) Selbst wenn im Übrigen die Vorinstanz nicht aufgrund einer subjektiven, sondern mittels normativer Auslegung zum vorstehenden Ergebnis gelangt wäre – was aufgrund ihrer Ausführungen zwar eher nicht anzunehmen, aber letztlich auch nicht ganz auszuschliessen ist – wäre ihr beizupflichten, dass die X. eingeräumte Ermächtigung zur Vertretung gegenüber Schlichtungsstellen im Lichte des vorstehend Gesagten von den Vertragsparteien nach dem Vertrauensprinzip im soeben dargelegten Sinn verstanden werden durfte und musste.