den vorliegenden Mietverträgen anstelle der Adresse der Vermieterin jene der Verwalterin steht), dürfte den Vertragsparteien bei Vertragsschluss sodann klar gewesen sein, dass die Verwalterin mit den Verwaltungsangelegenheiten und namentlich den Mietverhältnissen fortan weitaus vertrauter sein würde als die Vermieterschaft selbst; dies wiederum lässt darauf schliessen, dass die Abrede, X. sei "zur Vertretung … gegenüber … Schlichtungsstellen" befugt, in der Annahme erfolgte, diese sei prädestiniert, die Vermieterschaft künftig in allfälligen Schlichtungsverfahren vollumfänglich zu vertreten (was im Übrigen nach dem vorn Gesagten auch dem Sinn des Gesetzes entspricht).