betroffen ist, nach den Akten zu schliessen auch tatsächlich nachgelebt wurde) – sowie namentlich der Tatsache, dass der Verwalterin der gesamte Verkehr mit den Mietern uneingeschränkt übertragen wurde (was sich auch mit dem Umstand deckt, dass in © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte