Dabei spricht insbesondere die Tatsache, dass die Verwalterin nicht nur ermächtigt war, die Mietverträge abzuschliessen und aufzulösen, sondern diese auch abzuändern, dafür, dass ihr auch im Rahmen der Schlichtung die Befugnis zur Modifikation von Mietverträgen zustehen sollte, was wiederum nahelegt, dass ihre Bevollmächtigung zur Vertretung gegenüber Schlichtungsstellen auch Vergleichsabschlüsse einschliessen sollte. Angesichts des vorstehenden umfassenden Pflichtenhefts der Verwalterin – mit dem offensichtlich eine weitgehende Entlastung der Vermieterschaft von Verwaltungsaufgaben bezweckt werden sollte (wobei diesem Zweck insoweit, als das vorliegende Mietverhältnis