204 Abs. 3 lit. c ZPO ("…, sofern diese zum Abschluss eines Vergleichs schriftlich ermächtigt sind") entsprechende Regelung und sah auch keine generelle Sonderregelung für die Vertretung bei Prozessvergleichen vor; unter diesem Aspekt bestand daher für die Vertragsparteien – sollte die der Verwalterin eingeräumte Befugnis zur Vertretung gegenüber Schlichtungsstellen auch die Mitwirkung bei Vergleichen umfassen – kein Anlass, den Vertragstext dahingehend zu präzisieren.