aaa) Der hier zur Debatte stehende Verwaltungsvertrag wurde wie erwähnt am 28. August 2006 und damit mehrere Jahre vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (1. Januar 2011) geschlossen. Die damals geltende st. gallische Zivilprozessordnung – unter welcher im Schlichtungsverfahren die Vertretung der Vermieterschaft durch die Liegenschaftenverwaltung zulässig (wenngleich im Gesetz nicht explizit vorgesehen) war (s. Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, N 3/c zu Art. 153 ZPO/SG) – enthielt keine dem heutigen zweiten Halbsatz von Art. 204 Abs. 3 lit.