Jäggi/ Gauch, Zürcher Kommentar, N 304, N 306, N 332 zu Art. 18 OR). Die Vertragsauslegung richtet sich in erster Linie nach dem von den Parteien verwendeten Wortlaut, wobei auch der Sachzusammenhang, in dem er verwendet wird, einzubeziehen ist (systematische Element). Als ergänzende Auslegungsmittel fallen sodann namentlich die Begleitumstände des Vertragsschlusses, der Vertragszweck, die Interessenlage der Parteien bei Zustandekommen des Vertrags, ihr Verhalten vor und nach Vertragsschluss sowie eine allfällige Verkehrsauffassung und Verkehrsübung in © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte