204 ZPO]). Vorliegend stellt sich in diesem Zusammenhang die – von der Vorinstanz bejahte – Frage, ob sich eine solche Ermächtigung von X. aus dem schriftlichen Verwaltungsvertrag vom 28. August 2006 sowie namentlich der in dessen Ziffer 2.1 eingeräumten Befugnis zur "Vertretung … gegenüber … Schlichtungsstellen" ergab, was durch Auslegung zu ermitteln ist.