2.a) Gemäss Art. 204 Abs. 1 ZPO müssen die Parteien grundsätzlich persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen. Damit soll – mit Blick auf das primäre Ziel der Schlichtungsverhandlung, nämlich die Parteien zu einigen – eine echte und gedeihliche © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte