{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-12-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2014-28_2014-12-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1980&type=1563347022&cHash=3a44b148c90d106ac73012363f30300d", "Checksum": "2512c97ca1e041ee6edf2bc7aaadea96"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2014.28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 18.12.2014 BE.2014.28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Art. 396 Abs. 3 OR änderte am Ergebnis nichts: Erfolgt die Vertretung aufgrund eines die konkrete Liegenschaft betreffenden, spezifischen und umfassenden Grundverhältnisses, wäre es impraktikabel und den besonderen Umständen nicht angemessen, zu verlangen, dass der Liegenschaftenverwalter für jede einzelne Schlichtungsverhandlung vom Vermieter noch eine separate Ermächtigung zum Vergleichsabschluss einzuholen hat (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 18. Dezember 2014; BE.2014.28).Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 20. April 2015 ab, 4A_51/2015."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:24:15", "Checksum": "bb0b2990090273d8f91749a46d119d44", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 18.12.2014 BE.2014.28\nRegeste:\nArt. 204 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c ZPO (SR 272), Art. 396 Abs. 3 OR (SR 220). Im zu beurteilenden Fall hatte eine Liegenschaftenverwalterin an einer Schlichtungsverhandlung teilgenommen, an der ein Vergleich zustande kam. Die Vermieterin machte mittels Revision die Unwirksamkeit des Vergleichs geltend, da die Verwalterin entgegen Art. 204 Abs. 3 lit. c ZPO nicht schriftlich zum Vergleichsabschluss ermächtigt gewesen sei. Die Schlichtungsstelle wies das Revisionsgesuch ab. Eine beim Kantonsgericht dagegen erhobene Beschwerde wies die Einzelrichterin im Obligationenrecht ab: Die Auslegung des konkreten Verwaltungsvertrags ergab, dass die schriftlich eingeräumte Befugnis zur \"Vertretung … gegenüber … Schlichtungsstellen\" umfassend sein und sich auch auf Vergleichsabschlüsse erstrecken sollte. Art. 396 Abs. 3 OR änderte am Ergebnis nichts: Erfolgt die Vertretung aufgrund eines die konkrete Liegenschaft betreffenden, spezifischen und umfassenden Grundverhältnisses, wäre es impraktikabel und den besonderen Umständen nicht angemessen, zu verlangen, dass der Liegenschaftenverwalter für jede einzelne Schlichtungsverhandlung vom Vermieter noch eine separate Ermächtigung zum Vergleichsabschluss einzuholen hat (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 18. Dezember 2014; BE.2014.28).Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 20. April 2015 ab, 4A_51/2015.\n\n396 Abs. 3 OR im Allgemeinen keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden;\ninsbesondere wäre es – jedenfalls soweit wie vorliegend (auch) die Vertretung\ngegenüber Schlichtungsbehörden klar vereinbart ist – nicht nur impraktikabel, sondern\nvor allem auch den besonderen Umständen des Grundverhältnisses nicht angemessen,\nzu verlangen, dass der Liegenschaftenverwalter für jede einzelne\nSchlichtungsverhandlung vom Vermieter noch eine separate Ermächtigung zum\nVergleichsabschluss einzuholen hat (in diese Richtung wohl auch CPC-Bohnet, N 15 zu\nArt. 204 ZPO [zur Vertretung durch den \"gérant de l'immeuble\"]: \"Quant aux pouvoirs,\nils peuvent être décrits de manière large\").\n\nc) Im Ergebnis ist demnach die Annahme der Vorinstanz, X. sei schriftlich zum\nVergleichsabschluss an Schlichtungsverhandlungen ermächtigt gewesen, weder unter\ndem Blickwinkel des Willkürverbots (nämlich soweit die erstinstanzlich wohl\nvorgenommene subjektive Auslegung des Verwaltungsvertrags betroffen ist) noch in\nrechtlicher Hinsicht (nämlich soweit eine allfällige normative Auslegung des\nVerwaltungsvertrags sowie die übrigen vorn angesprochenen rechtlichen Aspekte\nbetroffen sind) zu beanstanden. Daraus ergibt sich zugleich, dass weder die\npersönliche Anwesenheit der Gesuchstellerin an der Schlichtungsverhandlung noch\nihre persönliche Mitwirkung beim Vergleichsabschluss notwendig war und der\nVorinstanz insoweit kein Verfahrensfehler anzulasten ist. Daraus wiederum folgt, dass\ndie Vorinstanz das Revisionsgesuch zu Recht abgewiesen hat.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7\n"}