{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-12-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2014-28_2014-12-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1980&type=1563347022&cHash=3a44b148c90d106ac73012363f30300d", "Checksum": "2512c97ca1e041ee6edf2bc7aaadea96"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2014.28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 18.12.2014 BE.2014.28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Art. 396 Abs. 3 OR änderte am Ergebnis nichts: Erfolgt die Vertretung aufgrund eines die konkrete Liegenschaft betreffenden, spezifischen und umfassenden Grundverhältnisses, wäre es impraktikabel und den besonderen Umständen nicht angemessen, zu verlangen, dass der Liegenschaftenverwalter für jede einzelne Schlichtungsverhandlung vom Vermieter noch eine separate Ermächtigung zum Vergleichsabschluss einzuholen hat (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 18. Dezember 2014; BE.2014.28).Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 20. April 2015 ab, 4A_51/2015."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:24:15", "Checksum": "bb0b2990090273d8f91749a46d119d44", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 18.12.2014 BE.2014.28\nRegeste:\nArt. 204 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c ZPO (SR 272), Art. 396 Abs. 3 OR (SR 220). Im zu beurteilenden Fall hatte eine Liegenschaftenverwalterin an einer Schlichtungsverhandlung teilgenommen, an der ein Vergleich zustande kam. Die Vermieterin machte mittels Revision die Unwirksamkeit des Vergleichs geltend, da die Verwalterin entgegen Art. 204 Abs. 3 lit. c ZPO nicht schriftlich zum Vergleichsabschluss ermächtigt gewesen sei. Die Schlichtungsstelle wies das Revisionsgesuch ab. Eine beim Kantonsgericht dagegen erhobene Beschwerde wies die Einzelrichterin im Obligationenrecht ab: Die Auslegung des konkreten Verwaltungsvertrags ergab, dass die schriftlich eingeräumte Befugnis zur \"Vertretung … gegenüber … Schlichtungsstellen\" umfassend sein und sich auch auf Vergleichsabschlüsse erstrecken sollte. Art. 396 Abs. 3 OR änderte am Ergebnis nichts: Erfolgt die Vertretung aufgrund eines die konkrete Liegenschaft betreffenden, spezifischen und umfassenden Grundverhältnisses, wäre es impraktikabel und den besonderen Umständen nicht angemessen, zu verlangen, dass der Liegenschaftenverwalter für jede einzelne Schlichtungsverhandlung vom Vermieter noch eine separate Ermächtigung zum Vergleichsabschluss einzuholen hat (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 18. Dezember 2014; BE.2014.28).Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 20. April 2015 ab, 4A_51/2015.\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2014.28\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 18.12.2014\nEntscheiddatum: 18.12.2014\n\nEntscheid Kantonsgericht, 18.12.2014\nArt. 204 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c ZPO (SR 272), Art. 396 Abs. 3 OR (SR 220). Im\nzu beurteilenden Fall hatte eine Liegenschaftenverwalterin an einer\nSchlichtungsverhandlung teilgenommen, an der ein Vergleich zustande kam.\nDie Vermieterin machte mittels Revision die Unwirksamkeit des Vergleichs\ngeltend, da die Verwalterin entgegen Art. 204 Abs. 3 lit. c ZPO nicht\nschriftlich zum Vergleichsabschluss ermächtigt gewesen sei. Die\nSchlichtungsstelle wies das Revisionsgesuch ab. Eine beim Kantonsgericht\ndagegen erhobene Beschwerde wies die Einzelrichterin im\nObligationenrecht ab: Die Auslegung des konkreten Verwaltungsvertrags\nergab, dass die schriftlich eingeräumte Befugnis zur \"Vertretung …\ngegenüber … Schlichtungsstellen\" umfassend sein und sich auch auf\nVergleichsabschlüsse erstrecken sollte. 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Damit soll – mit Blick auf das primäre Ziel der\nSchlichtungsverhandlung, nämlich die Parteien zu einigen – eine echte und gedeihliche\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAussprache ermöglicht werden, an der jene Personen beteiligt sind, die miteinander im\nStreit liegen, mit dem Streitgegenstand aus erster Hand – und somit am engsten –\nvertraut sind sowie über diesen auch verfügen können (vgl. Botschaft zur ZPO, BBl\n2006, S. 7331; BGE 140 III 70 E. 4.3; BK-Alvarez/Peter, N 1 zu Art. 204 ZPO;\nHonegger, ZPO Komm., N 1 zu Art. 204 ZPO; BSK ZPO-Infanger, N 1 zu Art. 204 ZPO).\n\nb) Von der in Art. 204 Abs. 1 ZPO statuierten persönlichen Anwesenheitspflicht\nausgenommen ist gemäss Art. 204 Abs. 3 lit. c ZPO (unter anderem), \"wer … als\nVermieter die Liegenschaftsverwaltung delegiert, sofern diese zum Abschluss eines\nVergleichs schriftlich ermächtigt ist\" (wobei im Lichte des soeben dargelegten Zwecks\nder Schlichtungsverhandlung nur eine das betroffene Mietobjekt auch effektiv\nbetreuende Verwaltung als Vertreterin in Frage kommt [s. Honegger, ZPO Komm., N 11\nzu Art. 204 ZPO]). Vorliegend stellt sich in diesem Zusammenhang die – von der\nVorinstanz bejahte – Frage, ob sich eine solche Ermächtigung von X. aus dem\nschriftlichen Verwaltungsvertrag vom 28. August 2006 sowie namentlich der in dessen\nZiffer 2.1 eingeräumten Befugnis zur \"Vertretung … gegenüber … Schlichtungsstellen\"\nergab, was durch Auslegung zu ermitteln ist.\n\n"}