4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beklagte die Gerichtskosten zu bezahlen. Bei der Festsetzung der Entscheidgebühr auf minimale Fr. 300.– wird dabei dem Umstand Rechnung getragen, dass eine eigentliche Pflicht einer beklagten Partei zum Erscheinen gestützt auf Art. 206 ZPO nicht angenommen werden kann und ausschliesslich die Umstände, unter denen der Beklagte nicht zur Schlichtungsverhandlung erschien, Grund für die Ordnungsbusse waren. Parteikosten sodann sind nicht zu verlegen, insbesondere auch nicht zu Gunsten der Kläger, die am Verfahren gar nicht beteiligt waren. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10