Bei dieser Ausgangslage hat die Vorinstanz ihr Ermessen – unter dem Aspekt der gebotenen Zurückhaltung bei dessen Überprüfung – durchaus sachgerecht und damit rechtmässig ausgeübt. Da der Beklagte gegen die Höhe der Busse zu Recht keine Einwände erhebt und sein Argument, es hätte ihm für den Fall des Nichterscheinens ausdrücklich eine Ordnungsbusse angedroht werden müssen, deshalb nicht stichhaltig ist, weil Art. 128 ZPO wörtlich auf der Rückseite der Vorladung aufgeführt ist und vom Beklagten als Rechtsanwalt erwartet werden durfte, dass er deren Tragweite auch in Bezug auf die Nichtteilnahme an der Verhandlung erkennen würde, ist die Beschwerde daher abzuweisen.