b hiervor), für sich allein nicht genügt hätte, eine Ordnungsbusse auszusprechen. Vielmehr verband er diese Mitteilung mit einer substantiierten Stellungnahme und brachte damit implizit zum Ausdruck, er erwarte von der Schlichtungsstelle, dass sie sich mit dieser Stellungnahme auseinandersetze, um die Kläger von einer unbegründeten Klage abzuhalten, bzw. dass sie sie bei einem allfälligen Entscheid oder einem allfälligen Urteilsvorschlag – beides wäre unter Umständen trotz Abwesenheit des Beklagten möglich gewesen – berücksichtige. Diese Erwartung steht aber offensichtlich im Widerspruch zur Idee der (relativen) Formlosigkeit des Schlichtungsverfahrens.