Art. 128 ZPO betrachtet worden, zumal der Beklagte der Schlichtungsstelle damit trotz der einleitenden Bemerkung "Mit gehörigem Respekt gegenüber der Schlichtungsstelle …" (vi-act. 2, S. 1) indirekt auch die Kompetenz absprach, auch bei schwierigen "Kunden" auf eine einvernehmliche Lösung hinwirken zu können. Hinzu kommt, dass sich der Beklagte nicht einfach auf die Mitteilung der Nichtteilnahme beschränkte, die, wie ausgeführt (hierzu lit. b hiervor), für sich allein nicht genügt hätte, eine Ordnungsbusse auszusprechen.