4), nicht an einen Tisch setzen, mithin von vornherein weder an Verhandlungen der Schlichtungsstelle noch des Kreisgerichts teilnehmen werde. Dieses widersprüchliche Verhalten des Beklagten – konkludentes Einverständnis mit einem der beiden vorgeschlagenen Termine für die Schlichtungsverhandlung einerseits und erst unmittelbar vor der Verhandlung erfolgte Mitteilung, er erscheine aus grundsätzlichen Überlegungen jetzt und auch später nicht zur Verhandlung, andererseits – ist von der Vorinstanz im Rahmen ihres Ermessens zu Recht als ordnungswidrig i.S.v. Art.