4 a.E.). Diese Gründe waren dem Beklagten aber bereits seit Eingang des Schlichtungsgesuchs bekannt, und es hätte von ihm als Vermieter, der beruflich als Rechtsanwalt tätig ist, erwartet werden dürfen, spätestens bei der mit den Parteien von der Schlichtungsstelle durchgeführten Terminabsprache den Einwand zu erheben, dass er sich mit solchen Klägern, die er an anderer Stelle als "querulatorisch" bezeichnete (vi-act. 2, S. 3 Ziff. 4), nicht an einen Tisch setzen, mithin von vornherein weder an Verhandlungen der Schlichtungsstelle noch des Kreisgerichts teilnehmen werde.