das aus terminlichen, erst kurzfristig eingetretenen Gründen nicht möglich sei, sondern er führte als Grund an, er werde sich "nicht auf die – gemessen auch am klägerischerseits betriebenen Aufwand und einem gewiss sehr geringen Streitwert – rechthaberischen Ansinnen des Klägers D. A. (seine Ehefrau erscheint ohnehin lediglich als Mitläuferin) einlassen […], weder vor der Schlichtungsstelle noch – allenfalls – vor dem Kreisgericht (als Mietgericht)" (vi-act. 2, S. 3 Ziff. 4 a.E.).