Der Beklagte äusserte sich in der Folge während rund eines Monats nicht und beliess damit die Schlichtungsstelle und die Kläger im Glauben, er sei mit dem Termin vom 4. Juni 2014 einverstanden und werde an der Verhandlung auch teilnehmen. Äusserst kurzfristig, d.h. mit Schreiben vom 3. Juni 2014, das bei der Schlichtungsstelle am 4. Juni 2014 einging, mithin zu einem Zeitpunkt, der weder ihr noch der Gegenpartei ein Umdisponieren ermöglichte, teilte der Beklagte mit, dass er an der Schlichtungsverhandlung nicht teilnehmen werde. Dabei brachte er nicht vor, dass ihm