Umgehend, d.h. mit Brief vom 16. April 2014, teilte die Schlichtungsstelle den Parteien mit, dass die Schlichtungsverhandlung auf den 4. Juni 2014 "nachmittags eingeplant" sei. Auf der Vorladung vom 5. Mai 2014 wurden die Parteien auf der Rückseite des Formulars ausdrücklich auf ihre Pflicht zum persönlichen Erscheinen hingewiesen. Der Beklagte äusserte sich in der Folge während rund eines Monats nicht und beliess damit die Schlichtungsstelle und die Kläger im Glauben, er sei mit dem Termin vom 4. Juni 2014 einverstanden und werde an der Verhandlung auch teilnehmen.