Vorliegend gab die Schlichtungsstelle den Parteien schriftlich zwei mögliche Termine mehr als einen Monat zum Voraus bekannt. Der Beklagte teilte der Schlichtungsstelle einige Tage danach schriftlich mit, dass ihm der eine Termin wegen eines bereits festgelegten Gerichtstermins, den er als Rechtsanwalt wahrzunehmen habe, nicht möglich sei, womit er auch stillschweigend der Schlichtungsstelle bedeutete, dass er den anderen, ihm von ihr vorgeschlagenen Termin wahrnehmen könne. Umgehend, d.h. mit Brief vom 16. April 2014, teilte die Schlichtungsstelle den Parteien mit, dass die Schlichtungsverhandlung auf den 4. Juni 2014 "nachmittags eingeplant" sei.