Das Bundesgericht hat ihre Vereinbarkeit mit der neuen ZPO dabei offen gelassen. Es hat es aber als zulässig erachtet, dass sich die Rechtsmittelinstanz bei der Überprüfung eines Ermessensentscheids eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (BGer 5A_198/2012 E. 4.3; 5A_265/2012 E. 4.3.2; vgl. Seiler, a.a.O., N 475).