wörtlich mit demjenigen im Berufungsverfahren (Art. 320 lit. a ZPO) übereinstimmt – vertretbar ist, dass die Beschwerdeinstanz die Ermessenskontrolle insbesondere bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide und prozessleitende Verfügungen zurückhaltender als im Berufungsverfahren ausübt und nur in Fällen von Ermessensmissbrauch oder -über- bzw. -unterschreitung einschreitet (BK-Sterchi, N 3 zu Art. 320 ZPO). Diese sogenannte "Ohne-Not-Praxis" wird in der kantonalen Rechtsprechung verschiedentlich angewendet (Seiler, a.a.O., N 475 mit Hinweisen auf entsprechende kantonale Entscheide). Das Bundesgericht hat ihre Vereinbarkeit mit der neuen ZPO dabei offen gelassen.