Bei der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO kann neben der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts, die hier nicht in Frage steht (Art. 320 lit. b ZPO), auch die unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO; vgl. die identische Bestimmung von Art. 310 lit. a ZPO im Berufungsverfahren) geltend gemacht werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die grundsätzlich auch im Berufungs- und Beschwerde anzuwenden ist, ist die Kognition auf unrichtige Rechtsanwendung in dem Sinne eingeschränkt, dass die Rechtsmittelinstanz nicht einfach ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen kann.