bb) Die Ergreifung und die Auswahl der Sanktionen sowie die Bemessung der Ordnungsbusse richten sich nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip und liegen im pflichtgemässen Ermessen des Vorsitzenden (Frei, Berner Kommentar, N 11 zu Art. 128 ZPO; BSK ZPO-Gschwend/Bornatico, Art. 128 N 12; vgl. BSK BGG-Härri, Art. 33 N 15). Bei solchen Ermessensentscheiden stellt sich im Beschwerdeverfahren (ebenso wie im Berufungsverfahren) vorab die Frage des Umfangs der Kognition.