c/aa) Zu Recht unbestritten ist, dass eine Schlichtungsbehörde unabhängig davon, ob sie nach der kantonalen Behördenorganisation ein "Gericht" ist oder nicht, genauso so, wie sie über Wiederherstellungsgesuche in Anwendung von Art. 148 f. ZPO zu entscheiden hat (BGer 4A_137/2013 E. 3 [nicht publ. in BGE 139 III 479]) oder eine Sistierung des Schlichtungsverfahrens verfügen kann (BGE 138 III 705 E. 2.3), befugt ist, eine Ordnungsbusse nach Art. 128 ZPO auszufällen (vgl. BGer 4A_332/2012 E. A [Sachverhalt]). Insofern wird die ausgefällte Ordnungsbusse vom Beklagten zu Recht nicht beanstandet.