Daran ändert das Schlichtungsobligatorium grundsätzlich nichts; die ZPO sieht bei Säumnis einer oder beider Parteien keine Ordnungsbusse, sondern lediglich die in Art. 206 ZPO bestimmten prozessualen Nachteile vor, was der Beteiligung der Parteien an der Schlichtungsverhandlung den Charakter einer Erscheinungsobliegenheit verleiht. cc) Mit diesen Überlegungen ist die Zulässigkeit der Ausfällung einer Ordnungsbusse für den Fall der Säumnis im Sinn der blossen Nichtteilnahme an einer Schlichtungsverhandlung grundsätzlich zu verneinen. Nicht ausgeschlossen ist eine