147 N 8). Entsprechend ist davon auszugehen, dass auch die in Art. 206 ZPO vorgesehenen Säumnisfolgen zwingend und abschliessend sind, mit der Konsequenz, dass wie bei anderen versäumten (Gerichts-)Terminen auch die Schlichtungsverhandlung ohne die säumige Partei durch- und das Verfahren fortgeführt wird und keine über Art. 206 ZPO hinausgehenden besonderen Rechtsfolgen eintreten (A. Staehelin, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 147 N 9). Daran ändert das Schlichtungsobligatorium grundsätzlich nichts;