Nichts anderes ergibt sich aus der Regelung der Säumnis. Allgemein wird sie in Art. 147 Abs. 1 ZPO umschrieben als nicht fristgerechte Vornahme einer Prozesshandlung oder Nichterscheinen zu einem Termin (vgl. Wyss, Stämpflis Handkommentar, ZPO, Art. 206 N 1). Art. 147 Abs. 2 ZPO sodann bestimmt, dass das Verfahren – ausser das Gesetz sehe etwas anderes vor – ohne die versäumte Handlung fortgeführt werde. Diese Säumnisfolgen sind zwingender Natur (BSK ZPO-Gozzi, Art. 147 N 8).