in diesem Sinn auch Entscheid Tribunal Cantonal VD vom 19.07.2011 [HC/2011/395], E. 1b: Der Beklagte erleide durch seine Abwesenheit an der Schlichtungsverhandlung keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil, da mit der Säumnis nach Art. 206 Abs. 2 ZPO keine Sanktion verbunden sei, weshalb er gegen die Klagebewilligung denn auch nicht Beschwerde führen könne).