zwar erklärt, dass die Säumnis der Beklagtschaft nicht an weitere Sanktionen geknüpft sei, gleichwohl aber dafürhält, dass der Verfahrensdisziplin mit Ordnungsbussen zum Durchbruch zu verhelfen sei). Die in der Lehre (mehrheitlich) vertretene Auffassung stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts überein, wonach Art. 204 und Art. 206 ZPO das Erscheinen vor der Schlichtungsstelle und die Folgen der Säumnis – auch für die Verfahren vor der Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtsachen – abschliessend regeln würden (BGer 4C_1/2013 E. 4.3; in diesem Sinn auch Entscheid Tribunal Cantonal VD vom 19.07.2011 [HC/2011/395], E. 1b: