206 ZPO ermöglicht es, das Verfahren auch ohne Mitwirkung einer oder beider Parteien zum Abschluss zu bringen (BK-Alvarez/Peter, N 6 zu Art. 206 ZPO). An die Säumnis der beklagten Partei sind – vom Wortlaut der Bestimmung her betrachtet – keine weiteren als die in Art. 206 Abs. 2 (und Abs. 3 bei Säumnis beider Parteien) ZPO vorgesehenen Sanktionen geknüpft. In der Lehre wird dazu überwiegend die Auffassung vertreten, dass Art. 206 ZPO die Säumnisfolgen abschliessend regle und die Säumnis einer Partei nicht mit einer Ordnungsbusse geahndet werden dürfe (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., S. 368 N 24, Wyss, Stämpflis Handkommentar, ZPO, Art.